Stadt Ditzingen

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Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Information

  • Einführung am 1. September 2011 
  • Ersetzt das bisherige Klebeetikett 
  • Europaweite Vereinheitlichung der Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige 
  • Kreditkartenformat 
  • Kontaktloser Chip im Karteninneren 
  • Schutz gegen Missbrauch durch digitales Lichtbild sowie Fingerabdrücke und somit eindeutige Zuordnung von Aufenthaltstitel und Besitzer 
  • Elektronische Ausweisfunktion für Transaktionen im Internet und an Automaten 
  • Vorbereitet für die elektronische Signatur zum rechtsverbindlichen Unterzeichnen digitaler Dokumente

 
Der herkömmliche Aufenthaltstitel (Klebeetikett), die Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarte und der Ausweisersatz in Papierform wurden ab 1. September 2011 durch einen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) im Kreditkartenformat abgelöst. 
 
Der eAT besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninneren, auf dem die biometrischen Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen) und die persönlichen Daten gespeichert sind. Zusätzlich enthält der Chip die Möglichkeit einen elektronischen Identitätsnachweis sowie eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen. 
 
Zur Einführung des eAT wurden alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet. Grundlage hierfür sind die EU-Verordnungen (EG) Nr. 1030/2002 und (EG) Nr. 380/2008. Ziel ist, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union zu vereinheitlichen und durch die Nutzung biometrischer Daten die Bindung zwischen Dokumenteninhaber und Dokument zu erhöhen und vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen. Es wird für jeden Drittstaatsangehörigen (auch Säugling oder Kind) ein eigener eAT ausgestellt. 
 
HINWEIS 
 
Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 30.04.2021 ihre Gültigkeit. 
 
Datensicherheit 

 
Alle Informationen und Übertragungen werden mit international anerkannten und etablierten Verschlüsselungsverfahren geschützt. Ein Berechtigungszertifikat regelt, wer auf welche personenbezogenen Daten zugreifen darf. Die Inhaber können darauf vertrauen, dass nur berechtigten Stellen der Zugriff erlaubt wird. 
 
Biometrische Merkmale 
 
Das Lichtbild wird auf dem Kartenkörper und im Chip gespeichert. Für alle Drittstaatsangehörigen ab dem 6. Lebensjahr werden auf dem Chip des eAT außerdem zwei Fingerabdrücke gespeichert. 
Daher ist das persönliche Erscheinen bei der Beantragung notwendig. 
 
Nur hoheitliche Stellen (z. B. Polizei oder Ausländer- und Meldebehörden) verfügen über die Berechtigung, Lichtbild und Fingerabdrücke abzufragen. 
 
Nebenbestimmungen (Auflagen) 
 
Nebenbestimmungen werden im Chip gespeichert und auf einem eigenen Zusatzblatt zum eAT ausgedruckt. 
Auf den Kartenkörper wird der Hinweis „SIEHE ZUSATZBLATT" aufgebracht. Bei Änderung der Nebenbestimmungen müssen ein neues Zusatzblatt erstellt und die Daten im Chip geändert werden. 
Nur hoheitliche Stellen dürfen die Nebenbestimmungen abfragen. 
 
Online-Ausweisfunktion 
 
Anbieter aus Wirtschaft und Verwaltung (z. B. Banken oder Behörden) können künftig elektronische Dienste anbieten, bei denen sich der Inhaber mit seinem eAT elektronisch ausweist. Dadurch wird das Anmelden in Internetportalen, das Ausfüllen von Formularen und der Altersnachweis im Internet oder an Automaten erleichtert. 
 
Es erhalten nur die Anbieter Zugang zu den Daten des Inhabers, die eine staatliche Berechtigung besitzen. Darüber hinaus muss der Inhaber die Übertragung seiner persönlichen Daten mit einer sechsstelligen PIN bestätigen. 
Bei Nutzung der Online-Ausweisfunktion können biometrische Merkmale vom Anbieter der Dienste nicht ausgelesen werden. 
 
Unterschriftenfunktion 
 
Der elektronische Aufenthaltstitel kann darüber hinaus ein Zertifikat für die qualifizierte elektronische Signatur speichern. Damit steht dem eAT-Inhaber auf Wunsch die Möglichkeit zur Verfügung, rechtsgültig digitale Dokumente zu unterzeichnen.