Stadt Ditzingen

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Stadtsanierung

Stadtsanierung

Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen werden in Gebieten durchgeführt, in denen städtebauliche Missstände bestehen. Das Gebiet soll durch die Sanierungsmaßnahme wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. 

Ein Sanierungsgebiet ist ein abgegrenzter Bereich, für den vom Gemeinderat aufgrund vorliegender Missstände bzw. Mängel eine Sanierungssatzung beschlossen wurde (vgl. § 142 Abs. 1 BauGB). Mit der ortsüblichen Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.  

Bund und Land unterstützen die Städte und Gemeinden finanziell bei der Bewältigung der Sanierungsaufgaben. Die Sanierungsgebiete der Stadt Ditzingen werden vom Bund und Land gefördert über die Bund-Länder-Programme Aktive Stadt- und Ortsteilzentren (ASP) und  Stadtumbau West (SUW).

Die Städtebauförderung beruht auf den Grundsätzen des besonderen Städtebaurechts des Baugesetzbuchs (BauGB). Städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen werden nach §§ 136 ff. BauGB vorbereitet und durchgeführt. 

Grundsätzlich ergeben sich zur Verbesserung eines Gebietes folgende Maßnahmen:

  • Erneuerung von Gebäuden durch nachhaltige Sanierung der Gebäudehülle
  • Neubaumaßnahmen im öffentlichen Bereich durch Umgestaltung und Erneuerung von Straßenbelägen und Neugestaltung von Aufenthaltsflächen z.B. mit Begrünung und Platzgestaltung
  • Ordnungsmaßnahmen durch Abbruch von Gebäuden und Vereinigung/ Teilung von Grundstücken

Die Sanierungsgebiete der Stadt Ditzingen

In Ditzingen laufen derzeit insgesamt zwei Sanierungsgebiete: Ditzingen Stadtmitte und Bahnhof/Gewerbegebiet Süd.

Der Plan steht Ihnen hier zum Download bereit.

Ditzingen Stadtmitte

Das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Ditzingen Stadtmitte“ wurde mit Bekanntmachung der Satzung zum 22.12.2022 aufgehoben.

Satzung der Stadt Ditzingen über die Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes "Ditzingen Stadtmitte" als PDF zum Download

Bahnhof / Gewerbegebiet Süd

Das Sanierungsgebiet „Bahnhof / Gewerbegebiet Süd“ läuft im Förderprogramm Stadtumbau West (SUW). Die Fördermittel wurden von 01.01.2010 bis 30.04.2025 bewilligt. Die Frist für die Aufhebung der Sanierungssatzung wurde auf den 31.12.2025 festgelegt. Das Sanierungsgebiet läuft aber erst mit Aufhebung der Sanierungssatzung und öffentlicher Bekanntmachung der Sanierungssatzung aus. Das gesamte Gebiet umfasst ca. 28 ha und schließt den Bahnhof sowie die angelagerten Bereiche und eine große Fläche nördlich und besonders das Gewerbegebiet südlich der Bahnanlagen ein. 

Ziele der Sanierungsmaßnahme sind: 

  1. Die Beseitigung der vorhandenen Funktionsmängel und Ausbau des Gebiets als Dienstleistungs- und Einzelhandelsstandort zur Stärkung und Erweiterung des innerstädtischen Angebots
  2. Schaffung eines attraktiven Eingangstors
  3. Schaffung zeitgemäßer Grundstücksnutzungen
  4. Funktionale und gestalterische Aufwertung des Gewerbegebietes
  5. Verbesserung der Grundstückszuschnitte und der Verkehrsinfrastruktur
  6. Reduzierung des Flächenverbrauchs durch Innenentwicklung
  7. Förderung und Unterstützung von privaten Ordnungs- und Modernisierunsmaßnahmen

Abgrenzung Sanierungsgebiet Bahnhof / Gewerbegebiet Süd

Fördermöglichkeiten

Informationen für Gebäudeeigentümer

1. Fördermöglichkeiten
In den Sanierungsgebieten der Stadt Ditzingen besteht für Gebäudeeigentümer grundsätzlich die Möglichkeit für Umbau- und Sanierungsmaßnahmen einen Zuschuss zu erhalten. 

Wie planen Sie Ihr Vorhaben?

  • In einem telefonischen Vorgespräch bzw. bei einem Termin nach Vereinbarung wird mit dem Stadtbauamt geklärt, ob die beabsichtigte Maßnahme den Sanierungszielen entspricht und ob die Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind.
  • Je Gewerk müssen 3 Kostenvoranschläge bzw. eine Kostenschätzung eines Architekten eingeholt werden.
  • Das Stadtbauamt bespricht mit Ihnen Ihr Sanierungskonzept und berechnet die mögliche finanzielle Förderung
  • Ein Modernisierungs- bzw. Ordnungsmaßnahmenvertrag wird zwischen Ihnen und der Stadt geschlossen.
  • Nach Abschluss der Maßnahme prüft die Stadtverwaltung die vertragsgemäße Umsetzung und zahlt den Zuschuss aus.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

Wichtiger Hinweis:
Maßnahmen, die vor Abschluss einer Vereinbarung begonnen werden, sind grundsätzlich nicht förderfähig! Voraussetzung für die Geltendmachung von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bzw. für eine finanzielle Förderung ist, dass die geplanten Maßnahmen vor Beginn mit der Stadt abgestimmt werden. 

Welche baulichen Maßnahmen privater Eigentümer können gefördert werden?

Modernisierung und Instandsetzung 

Grundsätzlich gilt, dass nur umfassende Modernisierungen und Instandsetzungen gefördert werden können. Dies bedeutet, dass ein Maßnahmenbündel aus verschiedenen Einzelmaßnahmen zusammengestellt wird. Der energetischen Erneuerung sowie der Außenwirkung ist dabei besonders Rechnung zu tragen. 

Einzelmaßnahmen können z.B. sein:

  • Wärmedämmung von Dach und Außenwänden gemäß EnEV
  • Einbau von neuen Fenstern 

Abbruch von Gebäuden
Für die Beseitigung von Gebäuden können Sie einen finanziellen Zuschuss erhalten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein für eine Förderung?

  1. Mit der Modernisierung bzw. dem Abbruch wurde noch nicht begonnen
  2. Es handelt sich um eine umfassende Modernisierungs- und keine reine Instandhaltungsmaßnahme
  3. Der Eigentümer verpflichtet sich in einer Sanierungsvereinbarung vertraglich gegenüber der Stadt, bestimmte Maßnahmen durchzuführen
  4. Die Maßnahme erfolgt im Zusammenhang mit energetischen und außengestalterischen Maßnahmen (Außenwirkung)
  5. Fördermittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
  6. Die Maßnahme entspricht den Zielen und Zwecken der Sanierung

Weitere rechtliche Auswirkungen

Mit der Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Sanierungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Er weist darauf hin, dass das Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt und daher das Besondere  Städtebaurecht gilt (§§ 136 ff. BauGB).
Aufgrund der Lage im Sanierungsgebiet sind gemäß § 144  Baugesetzbuch (BauGB) zahlreiche Vorhaben und Rechtsvorgänge genehmigungspflichtig (z.B. Baugenehmigung oder Teilung eines Grundstücks).
Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Maßnahme planen, stimmen Sie diese bitte rechtzeitig vorab mit dem Stadtbauamt ab und beantragen die erforderliche schriftliche Genehmigung.

Erhöhte steuerliche Abschreibung im Sanierungsgebiet

Der Eigentümer kann in die Überlegungen zur Finanzierung des Vorhabens neben der direkten Förderung durch die Gewährung eines Sanierungszuschusses auch die Möglichkeit einer erhöhten steuerlichen Abschreibung des nicht Zuschuss gedeckten und im Sinne der §§ 7h bzw. 10f EStG bescheinigungsfähigen Kostenanteils einbeziehen (bei Vermietung: im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren 9% und in den folgenden 4 Jahren 7% der bescheinigungsfähigen Erneuerungskosten; bei eigengenutztem Wohnraum: im Jahr der Herstellung und in den folgenden 9 Jahren 9% der bescheinigungsfähigen Erneuerungskosten).

Allerdings wird darauf hingewiesen, dass seitens der Finanzbehörden ein eigenständiges Prüfungsrecht besteht. Die Stadt Ditzingen übernimmt keine Haftung für die Anerkennung steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten.

Flyer Fördermöglichkeiten

Sanierungsrechtliche Genehmigung

Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung nach §145 für Vorhaben nach §144 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Zum Formular geht es hier.

Ansprechpartner

Stadtbauamt, Abteilung Baurecht

Sanierungsgebiete
„Ditzingen Stadtmitte“ 
„Bahnhof / Gewerbegebiet Süd“   

Katharina Bauer   
Am Laien 1, 71254 Ditzingen
Tel.: 07156 164-236, Fax: 07156 164-8236   
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