Stadt Ditzingen

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Gutachterausschuss

Seit dem 01.07.2020 kooperieren im Bereich Gutachterausschusswesen die Städte und Gemeinden:

 Ditzingen
 Korntal-Münchingen
 Markgröningen
 Schwieberdingen

Der Gutachterausschuss ist eine, auf der Grundlage des Baugesetzbuchs (BauGB § 192) und der Gutachterausschussverordnung des Landes Baden-Württemberg gebildete, öffentliche Einrichtung, die aus unabhängigen, weisungsfreien, marktkundigen und sachverständigen ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachtern besteht.

Die Mitglieder des Gemeinsamen Gutachterausschusses Strohgäu als PDF zum Download

Zu den wichtigsten Tätigkeiten gehören:

Kaufpreissammlung

Jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt oder im Wege des Tausches zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, ist von der beurkundenden Stelle als Abschrift dem Gutachterausschuss für die Führung der Kaufpreissammlung zu übersenden (§ 195 Abs. 1 BauGB).
So ist sichergestellt, dass der Gutachterausschuss über alle Vorgänge auf dem Grundstücksmarkt detailliert und umfassend informiert ist. Die vom Gutachterausschuss ausgewertete Kaufpreissammlung ist sowohl für die Erstattung von Verkehrswertgutachten als auch für die Ableitung der Bodenrichtwerte und der sonstigen Wertermittlungsdaten unverzichtbar. Sie bildet damit die Grundlage für die Aufgabenerledigung der Gutachterausschüsse.

Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung als PDF zum Download

Bodenrichtwerte

In der Sitzung am 17.05.2023 wurden die Bodenrichtwerte gemäß § 196 Baugesetzbuch für alle Mitgliedskommunen des Gemeinsamen Gutachterausschusses Strohgäu zum Stichtag 01.01.2023 beschlossen.

Mitgliedskommunen des Gemeinsamen Gutachterausschusses Strohgäu zum Stichtag 01.01.2023 beschlossen.

Die Bodenrichtwerte, die als Grundlage für die Ermittlung der Grundsteuer B dienen, finden Sie unter dem Menüpunkt „Bodenrichtwerte für Grundsteuer B“.

Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) stellt die Bodenrichtwerte über ein Bodenrichtwertinformationssystem zur Verfügung (BORIS-BW). Über folgenden Link gelangen Sie zum Online-Portal BORIS-BW:

https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/index.html

Dort können seit dem 28.06.2023 die aktuellen Bodenrichtwerte abgerufen werden.

 

In den Örtlichen Fachinformationen erhalten Sie allgemeine Informationen zu den Bodenrichtwerten und zu möglichen Abweichungen einzelner Grundstücke vom Bodenrichtwertgrundstück.
 

Die Bodenrichtwertkarten zum Stichtag 01.01.2023 im Pdf-Format erhalten Sie hier:

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 Karte Ditzingen

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 Karte Heimerdingen

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 Karte Hirschlanden

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 Karte Schöckingen

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 Karte Korntal

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 Karte Münchingen

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 Karte Schwieberdingen

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 Karte Markgröningen

 

Antrag Bodenrichtwertauskunft als PDF zum Download

Laut § 196 Absatz 1 Baugesetzbuch sind auf Grund der Kaufpreissammlung flächendeckend Bodenrichtwerte als durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln.

Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Gebäude, Aufwuchs, bauliche oder sonstige Anlagen. In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.

Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die Bodenrichtwerte werden zusammen mit den wesentlichen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen eines Bezugsgrundstücks (Bodenrichtwertgrundstück) angegeben und sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche bezogen.

Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist.

Bodenrichtwerte tragen zur Transparenz auf dem Immobilienmarkt bei. Sie dienen in besonderem Maße der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Situation am Immobilienmarkt und darüber hinaus der Verkehrswertermittlung sowie der steuerlichen Bewertung. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Sie sind Orientierungswerte für die am Grundstücksmarkt Beteiligten.

Bodenrichtwerte für Grundsteuer B

Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 als Grundlage für die Grundsteuer

Für die steuerliche Bewertung des Grundbesitzes (Grundsteuer B), die ab dem 1. Januar 2025 gemäß neuem Grundsteuergesetz über ein modifiziertes Bodenwertmodell ermittelt wird, gilt aktuell der Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022.
Zu diesem Stichtag wurden die Bodenrichtwerte vom Gemeinsamen Gutachterausschuss Strohgäu für alle Mitgliedskommunen als Grundlage für die Grundsteuer beschlossen.

Bei gebietsbezogenen Änderungen der Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen wird der Bodenrichtwert fortgeschrieben. Dementsprechend hat der Gemeinsame Gutachterausschuss Strohgäu im Jahr 2023 fortgeschriebene Bodenrichtwerte rückwirkend zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 beschlossen, die bis zum 15. Dezember 2023 ins Infoportal hochgeladen werden konnten.
Es handelt sich dabei um wenige Änderungen, der Großteil der Bodenrichtwerte bleibt unverändert.

Die aktualisierten Bodenrichtwerte für die Grundsteuer B sind nun auf dem vom Landesamt für Geoinformation bereitgestellten Onlineportal BORIS-BW unter „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ veröffentlicht. Dort können sowohl die Daten zu Bodenrichtwerten als auch zu Grundstücksflächen in automatisierter Form abgerufen werden.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe teilt mit Schreiben vom 28.07.2023 mit, dass die zuständigen Finanzämter bereits ergangene Bescheide bei Fortschreibungen und Korrekturen der Bodenrichtwerte von Amts wegen ändert. Die betroffenen Steuerpflichtigen müssen dafür nichts veranlassen. Auch ein Einspruch ist hierfür nicht erforderlich.
Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Änderung der Bescheide im Laufe des Jahres 2024 erfolgen wird. Die Grundsteuer, die ab 2025 zu zahlen ist, wird dann entsprechend angeglichen.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuer erhalten Sie auf der Seite der Finanzverwaltung: www.grundsteuer-bw.de 

Über folgende Links gelangen Sie direkt zu den Kommunen des Gemeinsamen Gutachterausschusses Strohgäu und den aktuellen Bodenrichtwerten:

Bodenrichtwerte Ditzingen

Bodenrichtwerte Korntal-Münchingen

Bodenrichtwerte Markgröningen

Bodenrichtwerte Hemmingen

Bodenrichtwerte Schwieberdingen

 

In den Örtlichen Fachinformationen erhalten Sie allgemeine Informationen zu den Bodenrichtwerten.

Sonstige Wertermittlungsdaten - Marktbericht

Gemäß Baugesetzbuch (§ 193 (5) BauGB) gehört es zu den Aufgaben des Gutachterausschusses, Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten anhand der Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung zu ermitteln.

In der Sitzung am 04.11.2024 mit der Vorsitzenden sowie den stellvertretenden Vorsitzenden des Gutachterausschusses Strohgäu und Vertretern der Finanzverwaltungen Leonberg und Ludwigsburg wurden die Daten für die Wertermittlung, Sachwertfaktoren und Liegenschaftszinssätze, abgestimmt.

Diese Daten liegen nun zusammen mit den aktuellen Bodenrichtwerten und mit Informationen zum Grundstücksverkehr und zu den Tätigkeiten der Geschäftsstelle innerhalb eines Marktberichtes für die Jahre 2024 und 2023 vor.

Marktbericht 2024
Daten für die Wertermittlung ab 01.01.2024 – Immobilienmarkt 2023

Marktbericht 2023
Daten für die Wertermittlung ab 01.01.2023 – Immobilienmarkt 2022

Verkehrswertgutachten

Der Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken ist aus unterschiedlichen Anlässen von Interesse. Verkaufsverhandlungen, Beleihungen von Grundstücken durch Unternehmen der Kreditwirtschaft, Erbauseinandersetzungen oder gerichtliche Verfahren, aber auch öffentlich-rechtliche Verfahren nach dem Städtebaurecht oder dem Enteignungs- und Entschädigungsrecht erfordern oft die Kenntnis des Verkehrswertes.

Nach Baugesetzbuch wird der Verkehrswert (Marktwert) durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 194 BauGB).

Verkehrswertgutachten werden unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Baugesetzbuchs und der Immobilienwertermittlungsverordnung ausgefertigt.
In einem Verkehrswertgutachten wird das zu bewertende Objekt nach Lage, Art und Zustand eingehend beschrieben sowie seine rechtliche Situation dargestellt. Die angewendeten Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes werden für den Antragsteller nachvollziehbar begründet.

Antrag auf ein Verkehrswertgutachten als PDF zum Download

Grundsteuerwert Berechnung

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer gemäß dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben. Die Grundsteuer B wird künftig auf Basis eines pauschalisierten Bodenwerts berechnet, der durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt wird. Die Bebauung des Grundstücks bleibt unberücksichtigt.

Eigentümer mussten bis zum 31. Januar 2023 Informationen zu ihren Grundstücken an die Finanzbehörden melden, darunter der Bodenrichtwert zum Stichtag 01.01.2022 und die Grundstücksgröße.

Für landwirtschaftliche Betriebe gilt die Grundsteuer A, bei der der Bodenrichtwert keine Rolle spielt.

Bodenrichtwerte und Grundstücksflächen abrufen

Bodenrichtwerte und Grundstücksflächen können seit dem 1. Juli 2022 im zentralen Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS-BW)  eingesehen werden

Bodenrichtwert und Marktwert

Ein Bodenrichtwert stellt den durchschnittlichen Lagewert von Grundstücken innerhalb einer Zone dar und bezieht sich auf ein unbebautes, fiktives Grundstück, das typische Merkmale der Grundstücke in der Zone aufweist (Bodenrichtwertgrundstück). In bebauten Gebieten sind vor allem Art und Maß der baulichen Nutzung entscheidend für die Zonenabgrenzung und werden als Merkmale in der Bodenrichtwertkarte angegeben.

Da sich der Bodenrichtwert auf einen bestimmten Stichtag und die Merkmale eines fiktiven Grundstücks bezieht, kann der tatsächliche Wert eines Grundstücks abweichen. Diese Abweichung hängt von den Eigenschaften des Grundstücks und der Preisentwicklung seit dem Stichtag ab. Von den Gutachterausschüssen ist eine Toleranz von +/− 30 % bei Abweichungen einzuhalten.

Zudem kann der Bodenrichtwert den Markt nicht immer repräsentativ widerspiegeln, besonders in Gemengelagen. In solchen Fällen kann es sein, dass Grundstücke mit abweichender Nutzung, wie etwa ein Freizeitgarten in einer Baulandzone, nicht durch den Bodenrichtwert erfasst werden (vgl. § 15 Abs. 2 ImmoWertV).

Abweichung vom Bodenrichtwert

Grundsätzlich ist der Bodenrichtwert maßgeblich, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. Abweichungen zwischen den Grundstücksmerkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks und des zu bewertenden Grundstücks werden nicht berücksichtigt. 

Das Landesgrundsteuergesetz beinhaltet in § 38 Absatz 4 jedoch eine sogenannte „Öffnungsklausel“:

„Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach Absatz 1 oder 3 abweicht. […]“

Diese Öffnungsklausel ermöglicht es Eigentümern, ein qualifiziertes Gutachten einzureichen und so den tatsächlichen Wert des Grundstücks oder der wirtschaftlichen Einheit von dem festgestellten Grundsteuerwert (Bodenrichtwert x Grundstücksgröße) abweichend nachzuweisen.

Es ist wichtig, dass die Abweichung vom Grundsteuerwert mehr als 30 Prozent beträgt. Es müssen also deutliche Unterschiede zwischen der bewerteten wirtschaftlichen Einheit und dem Bodenrichtwertgrundstück bestehen, um einen niedrigeren Wert nachweisen zu können.

Das Gutachten muss die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens gemäß den §§ 25 und 37 LGrStG sowie § 2 Bewertungsgesetz bewerten. Diese wirtschaftliche Einheit kann aus einem oder mehreren Flurstücken oder Flurstücksteilen bestehen und muss nicht mit dem Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne übereinstimmen. Angaben dazu sind in den Mitteilungen des Finanzamts zur Grundsteuer enthalten.

Das qualifizierte Gutachten kann bei einem Gutachterausschuss, einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen in Auftrag gegeben werden.

Weitere Informationen zur Grundsteuer B und zum qualifizierten Gutachten nach § 38 Abs. 4 LGrStG sind auf der FAQ-Seite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg  verfügbar.

https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/grundsteuer/faq-zur-grundsteuer-a

Gutachten des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

Wenn der Bodenrichtwert für Ihr Grundstück oder Teile davon nicht, können Sie ein Gutachten beantragen, das den Bodenwert nur auf Basis der zulässigen Nutzung ohne Berücksichtigung der Bebauung ermittelt. Weitere wertbestimmende Merkmale werden nicht berücksichtigt, und eine Besichtigung erfolgt nicht.


Voraussetzungen für den Antrag sind:

-    Das Grundstück muss in Ihrem Eigentum stehen oder Sie müssen ein Erbbaurecht daran haben. 
Bei anderen Antragsberechtigten ist ein Nachweis erforderlich, z. B. eine Vollmacht des Eigentümers.

-    Die Nutzung des Grundstücks muss sich einfach aus den Planunterlagen ableiten lassen und vom Bodenrichtwert abweichen.

Im Falle der Rücknahme des Antrags entstehen Gebühren entsprechend dem bis dahin entstandenen Aufwand.

Antragsberechtigt sind Eigentümer oder Erbbauberechtigte. Bei einer Ablehnung des Antrags oder Rücknahme fallen zusätzliche Gebühren an.

Zum Antrag auf ein Gutachten – zum Nachweis eines anderen Wertes nach § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) für Fälle des § 15 Abs. 2 Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

Gebühren

Die Gebühren für Gutachten richten sich nach den Gebührensatzungen der Stadt Ditzingen:

Gutachterausschussgebührensatzung als PDF zum Download

 

 

Kontakt für alle Kooperationspartner:

Stadt Ditzingen
Geschäftsstelle des
gemeinsamen Gutachterausschusses Strohgäu
Am Laien 1
71254 Ditzingen

Tel.: 07156 164-361
E-Mail: gutachterausschuss(@)ditzingen.de

Geschäftszeiten: Montag - Freitag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Büroräume der Geschäftsstelle

Die Büroräume der Geschäftsstelle befinden sich genau gegenüber dem Rathaus Ditzingen, in der Gerlinger Str. 4 im 2. OG (nicht barrierefrei).

Das Team der Geschäftsstelle:

Leitung:

Juliane Grözinger
Tel.: 07156 164-360
E-Mail: juliane.groezinger(@)ditzingen.de

Teamassistenz:

Irene Leicht
Tel.: 07156 164-361
E-Mail: irene.leicht(@)ditzingen.de
 

Sachverständige:

Jana Baumgartner
Tel.: 07156 164-364
E-Mail: jana.baumgartner(@)ditzingen.de

Margarete Chávez Zander
Tel.: 07156 164-362
E-Mail: Margarete.Chavez.Zander(@)ditzingen.de