In der Sitzung am 17.05.2023 wurden die Bodenrichtwerte gemäß § 196 Baugesetzbuch für alle Mitgliedskommunen des Gemeinsamen Gutachterausschusses Strohgäu zum Stichtag 01.01.2023 beschlossen.
Mitgliedskommunen des Gemeinsamen Gutachterausschusses Strohgäu zum Stichtag 01.01.2023 beschlossen.
Die Bodenrichtwerte, die als Grundlage für die Ermittlung der Grundsteuer B dienen, finden Sie unter dem Menüpunkt „Bodenrichtwerte für Grundsteuer B“.
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) stellt die Bodenrichtwerte über ein Bodenrichtwertinformationssystem zur Verfügung (BORIS-BW). Über folgenden Link gelangen Sie zum Online-Portal BORIS-BW:
https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/index.html
Dort können seit dem 28.06.2023 die aktuellen Bodenrichtwerte abgerufen werden.
In den Örtlichen Fachinformationen erhalten Sie allgemeine Informationen zu den Bodenrichtwerten und zu möglichen Abweichungen einzelner Grundstücke vom Bodenrichtwertgrundstück.
Die Bodenrichtwertkarten zum Stichtag 01.01.2023 im Pdf-Format erhalten Sie hier:
Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 Karte Ditzingen
Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 Karte Heimerdingen
Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 Karte Hirschlanden
Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 Karte Schöckingen
Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 Karte Hemmingen
Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 Karte Korntal
Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 Karte Münchingen
Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 Karte Schwieberdingen
Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 Karte Markgröningen
Antrag Bodenrichtwertauskunft als PDF zum Download
Laut § 196 Absatz 1 Baugesetzbuch sind auf Grund der Kaufpreissammlung flächendeckend Bodenrichtwerte als durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln.
Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Gebäude, Aufwuchs, bauliche oder sonstige Anlagen. In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.
Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die Bodenrichtwerte werden zusammen mit den wesentlichen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen eines Bezugsgrundstücks (Bodenrichtwertgrundstück) angegeben und sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche bezogen.
Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist.
Bodenrichtwerte tragen zur Transparenz auf dem Immobilienmarkt bei. Sie dienen in besonderem Maße der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Situation am Immobilienmarkt und darüber hinaus der Verkehrswertermittlung sowie der steuerlichen Bewertung. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Sie sind Orientierungswerte für die am Grundstücksmarkt Beteiligten.