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Steuern & Gebühren
im Überblick
Ausweise
Art der Gebühr | Beschreibung | Kosten |
---|---|---|
Elektronischer Personalausweis | bis zum 24. Lebensjahr | 22,80 Euro |
Elektronischer Personalausweis | ab dem 24. Lebensjahr | 37,00 Euro |
Reisepass | bis zum 24. Lebensjahr | 37,50 Euro |
Reisepass | ab dem 24. Lebensjahr | 70,00 Euro |
Reisepass | mit 48 Seiten zusätzlich | 22,00 Euro |
Reisepass | im Expressverfahren zusätzlich | 32,00 Euro |
Vorläufiger Personalausweis | 10,00 Euro | |
Vorläufiger Reisepass | 26,00 Euro |
Beiträge
Art der Gebühr | Beschreibung | Kosten |
---|---|---|
Abwasserbeitrag | Kosten je qm Geschossfläche (keine MWSt) | 9,50 Euro / qm zulässiger Geschossfläche |
Erschließungsbeitrag | Einmaliger Kostenersatz für die erstmalige Straßenherstellung | Nach tatsächlich entstandenen Kosten |
Kostenerstattungsbetrag | Einmaliger Kostenersatz für notwendige Ausgleichsmassnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft, die durch Bebauungspläne ausgelöst wurden | Nach tatsächlich entstandenen Kosten |
Wasserversorgungsbeitrag | Preis je qm Geschossfläche zzgl. 7% MWSt Einmaliger Beitrag für Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Wasserversorgung | 4,80 Euro / qm zulässiger Geschossfläche |
Ver-/Entsorgungsgebühren
Art der Gebühr | Beschreibung | Kosten |
---|---|---|
Abwassergebühren (Niederschlagswasser) | Niederschlagswassergebühr:
| ab Jahr 2020 = 0,40 Euro/qm |
Abwassergebühren (Schmutzwasser) | Schmutzwassergebühr: | ab Jahr 2025 = 2,59 Euro/cbm |
Entsorgungsgebühr (geschl. Gruben) | Klärgebühr 1,76 Euro pro cbm Abfuhrgebühr 20,00 Euro pro cbm zzgl.19% MWSt. 3,80 € auf Abf. geb. Entsorgungsgebühr 25,56 Euro pro cbm insgesamt. | Jahr 2020 = 25,56 Euro/cbm |
Entsorgungsgebühr (Kleinkläranlage) | Klärgebühr 22,00 Euro pro cbm Abfuhrgebühr 20,00 Euro pro cbm zzgl.19% MWSt. 3,80 Euro auf Abf. geb. Entsorgungsgebühr 45,80 Euro pro cbm insgesamt. | Jahr 2020 = 45,80 Euro/cbm |
Frischwassergebühr | Preis pro cbm zzgl. 7% MWSt. 2,38 Euro pro cbm | ab Jahr 2023 = 2,55 Euro/cbm |
Steuern
Art der Steuer | Beschreibung | Kosten |
---|---|---|
Gewerbesteuer | Hebesatz 380 v. H. gültig ab 1.1.2011 Anwendung des Hebesatzes auf die jeweils vom Finanzamt festgesetzten Gewerbesteuer-Messbeträge für die jeweiligen steuerpflichtigen Personen / Firmen. | Gewerbesteuer-Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz |
Grundsteuer A (Land- u. forstwirtschaftliche Grundstücke) | Hebesatz 480 v. H. gültig ab 1.1.2025 Anwendung des Hebesatzes auf die jeweils vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuer-Messbeträge für die jeweiligen steuerpflichtigen Grundstückseigentümer. | Grundsteuer-Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz |
Grundsteuer B (Bebaute oder bebaubare Grundstücke) | Hebesatz 200 v. H. gültig ab 1.1.2025 Anwendung des Hebesatzes auf die jeweils vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuer-Messbeträge für die jeweiligen steuerpflichtigen Grundstückseigentümer | Grundsteuer-Messbetrag multipliziert mit dem Hebesatz |
Hundesteuer, allgemein | je Hund und Jahr | 96,00 Euro |
Hundesteuer, für mehrere Hunde | ab dem zweiten Hund, je Hund und Jahr | 192,00 Euro |
Hundesteuer, Kampfhund | je Kampfhund und Jahr | 576,00 Euro |
Hundesteuer, für mehrere Kampfhunde | ab dem zweiten Kampfhund, je Kampfhund und Jahr | 1.152,00 Euro |
Hundesteuer, Zwingersteuer, Hundezucht | je Rasse (bis zu 5 Hunden) und Jahr | 288,00 Euro |
Vergnügungssteuer, Aufführungen von Sex- und Pornofilmen | Die Vergnügungssteuer wird u.a. erhoben für Aufführungen von Sex- und Pornofilmen an öffentlichen Orten. | 30,00 Euro je angefangene Vorführungsstunde |
Vergnügungssteuer, Gewaltspielgeräte an sonstigen Aufstellungsorten | Die Vergnügungssteuer wird u.a. erhoben für das Betreiben von Spielgeräten gegen Entgelt an öffentlich zugänglichen Orten. | 175,00 Euro/Mon. |
Vergnügungssteuer, Gewaltspielgeräte in Spielhalle | Die Vergnügungssteuer wird u.a. erhoben für das Betreiben von Spielgeräten gegen Entgelt an öffentlich zugänglichen Orten. | 480,00 Euro/Mon. |
Vergnügungssteuer, Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit an sonstigen Aufstellungsorten | Die Vergnügungssteuer wird u.a. erhoben für das Betreiben von Spielgeräten gegen Entgelt an öffentlich zugänglichen Orten. | 25 % der elektronisch gezählten Bruttokasse |
Vergnügungssteuer, Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit in Spielhalle | Die Vergnügungssteuer wird u.a. erhoben für das Betreiben von Spielgeräten gegen Entgelt an öffentlich zugänglichen Orten. | 25 % der elektronisch gezählten Bruttokasse |
Vergnügungssteuer, Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit an sonstigen Aufstellungsorten | Die Vergnügungssteuer wird u.a. erhoben für das Betreiben von Spielgeräten gegen Entgelt an öffentlich zugänglichen Orten. | 75,00 Euro/Mon. |
Vergnügungssteuer, Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhalle | Die Vergnügungssteuer wird u.a. erhoben für das Betreiben von Spielgeräten gegen Entgelt an öffentlich zugänglichen Orten. | 205,00 Euro/Mon. |
Vergnügungssteuer, Stripteasedarbietungen | Die Vergnügungssteuer wird u.a. erhoben für Aufführungen von Stripteasedarbietungen an öffentlichen Orten. | 45,00 Euro je angefangene Vorführungsstunde |
Informationen zur Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 10.04.2018 die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer (GrSt) für verfassungswidrig erklärt. Seine Entscheidung hatte das BVerfG damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Aus diesem Grund wurde die Grundsteuer per Bundesgesetz neu geregelt und gleichzeitig beschlossen, dass die Länder vom Bundesgesetz abweichen können. Auch Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und ein eigenes Modell für die Berechnung der Grundsteuer eingeführt. Deshalb wird die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 nach dem neuen Landesgrundsteuergesetz erhoben, und nach dem modifizierten Bodenwertmodell berechnet.
Der Gemeinderat der Stadt Ditzingen hat in seiner Sitzung am 12.11.2024 folgende aufkommensneutrale Hebesätze für die Grundsteuer beschlossen:
Grundsteuer A: 480 % (bisher: 320 %)
Grundsteuer B: 200 % (bisher: 360 %)
Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 nach dem neuen Recht werden voraussichtlich Anfang/Mitte Januar verschickt.
Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform
Allgemeines zur Grundsteuer
Was ist die Grundsteuer?
Auf Grundbesitz wird eine Grundsteuer erhoben. Beispielsweise auf unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke oder Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.
Bei der Grundsteuer wird zwischen der Grundsteuer A und der Grundsteuer B unterschieden:
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gilt die sogenannte Grundsteuer A.
Für die betrieblichen und privaten Grundstücke gilt die sogenannte Grundsteuer B. Steuerpflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer. Bei Vermietungen können sie die Grundsteuer wie bisher nach der bundesgesetzlichen Regelung über die Betriebskosten auf die Mieterinnen und Mieter umlegen.
Wann ist die Grundsteuer zu zahlen?
Die Raten der Grundsteuer sind gesetzlich vorgegeben. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig - § 52 Landesgrundsteuergesetz.
Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird.
Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?
Dreistufiges Verfahren:
Sowohl im Bundesrecht als auch im Landesgrundsteuergesetz wird die Grundsteuer wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
- Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.
- Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids.
- Im dritten und letzten Schritt errechnet die Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.
Berechnung Grundsteuer A:
Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, den Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese sog. Hofstellen zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.
Weitere Informationen zur Berechnung der Grundsteuer A finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg:
FAQ zur Grundsteuer A: Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
Berechnung Grundsteuer B:
Bei der Grundsteuer B wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit der sogenannten Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 % vorgesehen ist, vervielfacht. Das Ergebnis ist der sogenannte Grundsteuermessbetrag. Dieser, vom Finanzamt berechnete Wert, ergibt multipliziert mit dem örtlichen Hebesatz der Gemeinde, den Betrag der Grundsteuer.
Was ist der Hebesatz und wie hoch ist dieser ab 01.01.2025?
Mit dem Hebesatz bestimmen die Kommunen, durch den Beschluss der Gemeinderäte, wie hoch die Grundsteuerbelastung letztlich ausfällt. Grundlage für die Ermittlung des Hebesatzes ist die Summe der Grundsteuermessbeträge aller Grundstücke im Gemeindegebiet. Die Kommunen errechnen anhand der Gesamtsumme, wie hoch der Hebesatz sein wird, um das angestrebte, bisherige Aufkommensniveau zu erreichen.
Die Hebesätze der Stadt Ditzingen für die Grundsteuer wurden zum 01.01.2025 geändert und betragen 480 % für die Grundsteuer A und 200 % für die Grundsteuer B.
Die Hebesätze der Stadt Ditzingen wurden aufkommensneutral berechnet. Das heißt, dass aufgrund der Grundsteuerreform nicht mehr Grundsteuer vereinnahmt wird als in den vergangenen Jahren. Trotz der aufkommensneutralen Berechnung der Hebesätze wird es zwangsläufig zu Verschiebungen hinsichtlich der zu zahlenden Grundsteuer je Steuerpflichtigen kommen. Demnach werden manche Steuerpflichtige mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Diese Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen den verschiedenen Grundstücksarten und sind eine zwangsläufige Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Rechtsbehelfe:
Ich bin mit der Festsetzung der Grundsteuer nicht einverstanden. An wen wende ich mich?
Die Grundsteuer errechnet sich auf der Basis des Grundsteuerwertbescheides bzw. des Grundsteuermessbescheides. Haben Sie hierzu Fragen, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Die Gemeinde ist bei der Erstellung der Grundsteuerbescheide an den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts gebunden.
Ich habe Fragen oder Einwendungen zu… | Kontaktstelle: |
Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag und dazugehörige Bescheide | Finanzamt Leonberg, Schloßstraße 3, 71229 Leonberg |
Hebesatz | Stadt Ditzingen, Abteilung Finanzen und Beteiligungen, Am Laien 1, 71254 Ditzingen |
Fragen zum Bodenrichtwert beantwortet Ihnen gerne die Geschäftsstelle des Gutachterausschuss Strohgäu.
Muss ich zusätzlich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen, wenn ich Einspruch gegen einen Bescheid des Finanzamts (Grundsteuerwertbescheid/ Grundsteuermessbescheid eingelegt habe?
Ist ein Einspruch gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamt Leonberg erfolgreich, wird der Grundsteuerbescheid von Amtswegen geändert. Eventuell zu viel gezahlte Steuern werden automatisch erstattet. Ein separater Widerspruch an die Stadt Ditzingen ist weder notwendig noch zielführend.
Muss ich die Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Einspruch beim Finanzamt eingelegt habe?
Ein Einspruch beim Finanzamt Leonberg entbindet nicht von der Verpflichtung Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ändert die Stadt Ditzingen in Folge den Grundsteuerbescheid und erstattet die zu viel gezahlte Grundsteuer zurück.
Weitere Informationen zur Grundsteuer:
Allgemein:
Bekanntgabe der Stadt Ditzingen - Information zum Grundsteueraufkommen - als PDF zum Download
Internetpräsenz Grundsteuer-BW
BORIS-BW (Bodenrichtwerte für Grundsteuer B)
Buerger_Info_Grundsteuer.pdf (Information zur Ableitung der Bodenrichtwerte des Gemeinsamen Gutachterausschusses Strohgäu)
Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer (Grundsteuer A)
Kontakt Finanzamt Leonberg (Kontaktdaten Finanzamt Leonberg)
Rechtsgrundlagen:
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018