Öffentliche Bekanntmachungen
Bekanntmachung - Landratsamt Ludwigsburg
Planfeststellungsverfahren für den Neubau einer Stadtbahnstrecke von Stuttgart-Weilimdorf nach Stuttgart-Hausen und zum Gewerbegebiet Ditzingen-Süd sowie für den Neubau eines Stadtbahnbetriebshofs in Stuttgart-Weilimdorf
- Einleitung des Verfahrens -
Die Stuttgarter Straßenbahnen AG (SSB AG) hat für das o.g. Vorhaben die Durchführung eines
Planfeststellungsverfahrens
nach §§ 28 ff. Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in Verbindung mit §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG), dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG), dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) - jeweils in der derzeit geltenden Fassung - beantragt.
Gegenstand der Planfeststellung ist der Neubau einer Stadtbahnstrecke von Stuttgart-Weilimdorf nach Stuttgart-Hausen und zum Gewerbegebiet „Ditzingen-Süd“ sowie der Neubau eines Stadtbahnbetriebshofs in Stuttgart-Weilimdorf. Die geplante Neubaustrecke beginnt mit einer zweigleisigen Streckenverzweigung nach der bestehenden Haltestelle „Rastatter Straße“ und soll die Stadtbahnlinie U13 über Stuttgart-Hausen ins Gewerbegebiet „Ditzingen-Süd“ verlängern. Dabei überquert sie zunächst die Bundesstraße B 295 und verläuft anschließend parallel zu dieser bis kurz vor das Gewerbegebiet „Ditzingen-Ost“. Danach führt sie in Richtung Stuttgart-Hausen, vorbei am ebenfalls neu zu bauenden Stadtbahnbetriebshof Weilimdorf (BF4), der so an das Stadtbahnnetz angebunden werden soll und direkt an das Gewerbegebiet „Ditzingen-Ost“ angrenzen wird. Von Stuttgart-Hausen aus verläuft die geplante Neubaustrecke weiter durch das Scheffzental und in Richtung Autobahn A 81, die sie unterquert. Schließlich wird sie parallel zur A 81 bis zur Endhaltestelle „Ditzingen Hülben“ am Ende des dortigen Gewerbegebiets „Ditzingen-Süd“ geführt. Entlang der neuen Stadtbahnstrecke sollen insgesamt sechs neue Haltestellen errichtet werden. Der neue Stadtbahnbetriebshof soll unter einem gemeinsamen Dach eine Abstellhalle, eine Wasch-/Wartungshalle sowie ein Dienst- und Sozialgebäude umfassen. Er ist so ausgelegt, dass ein reibungsloses Ein- und Ausrücken der Stadtbahnen möglich sein wird. Damit die Stadtbahnen vom Stadtbahnbetriebshof auch direkt von und nach Gerlingen fahren können, soll südlich der B 295 am Beginn der geplanten Neubaustrecke eine eingleisige Betriebsstreckenverbindung gebaut werden, die unmittelbar vor der Haltestelle „Wolfbusch“ auf die bestehende Strecke in Richtung Gerlingen trifft.
Um Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch das geplante Vorhaben soweit wie möglich zu vermeiden bzw. zu kompensieren, sind landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen vorgesehen. Hierzu gehören beispielsweise das Anlegen von Streuobstwiesen, die Pflanzung von Einzelbäumen und Feldhecken mit Saumvegetation, die Umsiedlung von Zauneidechsen, die Errichtung von Kollisionsschutzwänden für Fledermäuse, das Anbringen von Nistkästen für Vögel und die Entwicklung einer Buntbrache für die Feldlerche.
Auf der angeschlossenen Planskizze ist der Standort der geplanten Baumaßnahme dargestellt.
Der Neubau der Stadtbahnstrecke und des Stadtbahnbetriebshofs stellt ein Neuvorhaben dar, für welches nach § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 14.11 der Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen ist. Nach überschlägiger Prüfung der Kriterien nach Anlage 3 zum UVPG ist von einer UVP-Pflicht auszugehen, da durch das Vorhaben insbesondere eine Betroffenheit der Schutzgüter Tiere, Pflanzen / Biotope, Fläche, Wasser und Boden gegeben ist. Das Planfeststellungsverfahren umfasst auch die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach §§ 18 ff. UVPG.
Die Planfeststellungsunterlagen enthalten insbesondere die untenstehenden entscheidungserheblichen Unterlagen über die mit dem Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen wie z. B. Lärm- und Schadstoffimmissionen, Erschütterungen, die nachteiligen Auswirkungen auf Wasser, Boden, Fläche, Natur und Landschaft sowie die zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich dieser Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen. Darin enthalten ist auch die Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden: Erläuterungsbericht, UVP-Bericht, artenschutzrechtliche Prüfung, landschaftspflegerischer Begleitplan, geotechnischer Bericht, Fachbeitrag Grundwasser, gewässerökologischer / wasserrechtlicher Fachbeitrag zur Umweltverträglichkeitsprüfung für den Beutenbach, Rahmenkonzept Kulturbodenmanagement, bodenkundlicher Bericht, schall- und erschütterungstechnische Untersuchungen, Grunderwerbspläne, Grunderwerbsverzeichnis.
Für die Durchführung des Anhörungsverfahrens sind das Landratsamt Ludwigsburg und die Landeshauptstadt Stuttgart zuständig. Planfeststellungsbehörde ist das Regierungspräsidium Stuttgart, Referat 24.
Nach §§ 28 ff. PBefG in Verbindung mit §§ 72 ff. LVwVfG, dem UVPG sowie den §§ 1 ff. PlanSiG ist für dieses Verfahren eine Auslegung von Unterlagen vorgesehen. Nach § 3 Abs. 1 PlanSiG kann die Auslegung durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. Es erfolgt daher in der Zeit
von Dienstag, 04.06.2024 bis Mittwoch, 03.07.2024
-je einschließlich-
eine Veröffentlichung der Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) auf der Internetseite des Landratsamts Ludwigsburg unter https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/verkehr-sicherheit-ordnung/bus-bahn/planfeststellungsverfahren-u13/, auf der Internetseite der Landeshauptstadt Stuttgart unter https://www.stuttgart.de/bekanntmachungen und im zentralen Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de.
Zusätzlich liegen die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) nach § 3 Abs. 2 PlanSiG in der Zeit
von Dienstag, 04.06.2024 bis Mittwoch, 03.07.2024
-je einschließlich-
im Rathaus der Stadt Ditzingen, 3. Stock im Bereich des Treppenaufgangs, Am Laien 1, 71254 Ditzingen, während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag zusätzlich von 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch zusätzlich von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr) und bei der Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung, Abteilung Straßenverkehr, Dienststelle Verkehrsregelung und -management, 1. OG, Zimmer 104, Eberhardstraße 37, 70173 Stuttgart, während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr, Donnerstag zusätzlich von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die betroffene Öffentlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 9 UVPG, d.h. jede Person, deren Belange durch die Planung berührt werden, einschließlich der Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, kann sich im Rahmen der Beteiligung bis einschließlich
Freitag, 16.08.2024
bei der Stadtverwaltung Ditzingen, Am Laien 1, 71254 Ditzingen, beim Landratsamt Ludwigsburg, Fachbereich 32 - Verkehr, Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg oder bei der Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung, Abteilung Straßenverkehr, Eberhardstraße 35, 70173 Stuttgart schriftlich oder zur Niederschrift äußern bzw. Einwendungen erheben.
Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen - § 21 Abs. 4 UVPG. Dieser Äußerungsausschluss gilt nur für dieses Planfeststellungsverfahren.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
- Äußerungs- / Einwendungsschreiben müssen die volle Anschrift der Person, die sich geäußert hat, enthalten. Bei solchen Schreiben, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Andernfalls können diese Äußerungen / Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
- Äußerungen / Einwendungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht.
- Eine Eingangsbestätigung zu den Äußerungen / Einwendungen erfolgt nicht.
- Wird ein Erörterungstermin durchgeführt, werden die rechtzeitig erhobenen Äußerungen / Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen im Sinne des § 73 Abs. 4 Satz 5 LVwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden erörtert. Dieser Termin wird vorher ortsüblich bekanntgemacht. Diejenigen, die sich fristgerecht geäußert haben / fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Äußerungen / Einwendungen deren Vertretung, und die Vereinigungen, die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese individuellen Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
- Bei Ausbleiben von Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie verhandelt werden.
- Kosten, die z. B. durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Äußerungen / Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung eventuell entstehen, können nicht erstattet werden.
Über die Entschädigung für durch das Vorhaben in Anspruch genommene Flächen wird in der Planfeststellung nur dem Grunde nach entschieden. Die Entschädigung selbst (z.B. Kaufpreis) wird gegebenenfalls in einem gesonderten Entschädigungsverfahren festgesetzt.
- Über die Äußerungen / Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung (Planfeststellungsbeschluss bzw. Ablehnung des Antrags), die auch die Entscheidung über die Äußerungen / Einwendungen umfasst, kann ebenfalls durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 28a PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht dem Unternehmer nach § 28a Abs. 3 PBefG ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den betroffenen Flächen zu.
- Auf die Datenschutzerklärung des Landratsamts Ludwigsburg, die auf der Internetseite https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/datenschutz/ abrufbar ist, und auf die Datenschutzerklärung der Landeshauptstadt Stuttgart, die auf der Internetseite https://www.stuttgart.de/datenschutzerklaerung.php abrufbar ist, wird verwiesen.
Dieser Bekanntmachungstext ist auf der Internetseite des Landratsamts Ludwigsburg unter https://www.landkreis-ludwigsburg.de/de/landratsamt-landkreis/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/, auf der Internetseite der Landeshauptstadt Stuttgart unter https://www.stuttgart.de/bekanntmachungen und im zentralen Internetportal unter https://www.uvp-verbund.de abrufbar.
Landratsamt Ludwigsburg
gez. Meid