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Mögliche Gefährdung der Standsicherheit von Bauwerken mit "Wolff"- Holzstegträgern
Bezüglich einer möglichen Gefährdung der Standsicherheit von Bauwerken mit „Wolff“-Holzstegträgern bittet das -Stadtbauamt Abteilung Baurecht- umgehend um Mitteilung durch die Eigentümer, falls Dächer von Gebäuden (v. a. Kirchen, landwirtschaftliche Hallen, Gewerbegebäude) möglicherweise unter der Verwendung von „Wolff“-Stegträgern oder vergleichbaren Bauweisen errichtet wurden.
„Wolff“-Stegträger sind geklebte Holzbauteile mit Doppel-T-Querschnitt. Sie bestehen aus einem Trägersteg aus einer Art Dreischichtplatte und daran seitlich angeklebten Gurthölzern sowie angeklebten horizontalen Decklaschen an der Ober- und Unterseite.
Es wird um Meldung bis zum 22.12.2025 gebeten.
Kontaktdaten: stadtbauamt(@)ditzingen.de, Telefon: 07156 164 - 234.
Hinweis:
Für „Wolff“-Stegträger erteilte das Land Nordrhein-Westfalen am 23.12.1958 eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (Zulassungsbescheid Az. II A 4 – 2.420 – Nr.: 3506/58, [1], die auch in anderen Bundesländern gültig war. Der Zulassungsbescheid wurde am 12.10.1968 (Az. II B3 – 2.430 Zul. 259, [2] verlängert und ergänzt – mit Geltungsdauer bis zum 30.11.1970. Die Zulassungsbescheide regelten Trägerhöhen bis zu 1,20 m.











