Stadt Ditzingen

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Aktuelles zur Corona-Pandemie

Hier bekommen Sie Informationen zur Corona-Pandemie

Schützen Sie sich und andere bitte weiterhin durch umsichtiges und verantwortungsbewusstes Handeln

• Halten Sie 1,5 bis 2 Meter Abstand zu anderen Personen, insbesondere bei Erkältung.

• Husten und niesen Sie in die Armbeuge.

• Waschen Sie die Hände gründlich und häufig.

• Helfen Sie mit, besonders gefährdete Personen zu schützen und zu unterstützen.

• Nehmen Sie die Möglichkeit der Corona-Schutzimpfung war.

• Befolgen Sie die rechtlichen Vorgaben.

Corona - Testmöglichkeiten Ditzingen

Informationen zu den Testmöglichkeiten in Ditzingen finden Sie hier.

Allgemeinverfügung Corona

Die Stadt Ditzingen erlässt nach §§ 28 Abs. 1, 29, 30 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i.V.m. § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV) i.V.m. § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO) als zuständige Ortspolizeibehörde folgende

Änderung der Allgemeinverfügung
über die häusliche Absonderung und weiteren Maßnahmen von Personen, die mit dem Corona-Virus (Erkrankung COVID-19; Virusname SARS-CoV-2) infiziert sind und deren Kontaktpersonen der Kategorie I zur Eindämmung und zum Schutz vor der Verbreitung des Corona-Virus
in der Fassung vom 30.07.2020.

I. Verfügungen gegenüber Personen, die mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind

1. Infizierte haben sich - unverzüglich und ohne weitere Anordnung - zur Absonderung in häusliche Quarantäne in ihre Wohnung zu begeben, sobald sie von der Stadt Ditzingen, dem Labor, ihrem Arzt oder dem Gesundheitsamt Kenntnis darüber erhalten haben, dass sie mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind. Als infiziert gelten Personen, die positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet wurden.
Infizierten ist es während der Absonderung untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Dies gilt nicht, sofern ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist (z.B. Hausbrand, medizinischer Notfall).

2. Die Absonderung gilt bei Infizierten ab Auftreten der Krankheitssymptome; bei Verläufen ohne erkennbare Symptome ab Abnahme des Testabstrichs. Die Absonderung dauert mindestens 10 Tage. Sofern nach 10 Tagen noch Symptome bestehen, endet die Quarantäne erst nach 48 Stunden Symptomfreiheit (nach Rücksprache mit der ärztlichen Betreuung). Bei ursprünglich infizierten Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenpflegeeinrichtungen und bei ursprünglich Infizierten mit besonders schweren Krankheitsverläufen mit Sauerstoffbedürftigkeit bedarf es vor Ende der Absonderung zusätzlich noch eines negativen PCR-Testresultats oder eines Ct-Wertes >30. Eine Abweichung von diesen Kriterien kann im Einzelfall nach Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt erfolgen.

3. Infizierten ist es für die Dauer der Absonderung untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

4. Infizierte haben nach Bekanntwerden der Infektion bzw. Auftreten der Symptome unverzüglich ihre Kontaktpersonen gemäß II. Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung zu ermitteln und zu informieren.  

a. Infizierte haben nach Bekanntwerden der Infektion bzw. Auftreten der Symptome soweit möglich unverzüglich ihre Kontaktpersonen darüber zu informieren, dass sie Kontaktperson der Kategorie I sind und für sie die Regelungen für Kontaktperson im Sinne dieser Allgemeinverfügung gelten. Infizierte haben ihre Kontaktpersonen darauf hinzuweisen, dass diese die vorliegende Allgemeinverfügung zu beachten haben, soweit sie ihren Wohnsitz in der Stadt Ditzingen haben.
b. Infizierte haben eine Liste über ihre Kontaktpersonen zu erstellen. Zu benennen sind alle Personen i.S. von II. Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung, mit denen der Infizierte im Zeitraum von 48 Stunden vor Auftritt der Symptome bis zum Zeitpunkt der häuslichen Absonderung bzw. bis zur Mitteilung des positiven Testergebnisses auf das Virus SARS-CoV-2 durch das Gesundheitsamt Kontakt hatte. Sollten keine Symptome vorliegen, so gilt der Zeitraum ab 48 Stunden vor Abnahme des Testabstrichs. Die Liste muss soweit möglich Vor- und Nachname sowie Anschrift der Kontaktperson und eine Information darüber enthalten, ob die Kontaktperson durch den Infizierten informiert werden konnte. Soweit dem Infizierten bekannt, ist ferner die Erreichbarkeit der Kontaktperson anzugeben (z.B. Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse).
c. Infizierte haben die Liste mit den entsprechenden Kontaktpersonen unverzüglich vorzulegen. Die Übersendung erfolgt an die E-Mailadresse Kontaktperson-corona(@)landkreis-ludwigsburg.de, falls dies nicht möglich sein sollte per Post an Landratsamt Ludwigsburg – Kontaktpersonenmanagement - Hindenburgstraße 40, 71638 Ludwigsburg.
Soweit Infizierte nicht in der Lage sein sollten, ihre Kontaktpersonen selbst zu informieren, selbst eine Liste über ihre Kontaktpersonen zu erstellen oder diese zu übermitteln, haben sie das Landratsamt Ludwigsburg unverzüglich hierüber zu informieren. Sie erreichen den zuständigen Bereich Kontaktpersonenmanagement auch telefonisch unter 07141/144-69400.

II. Verfügungen gegenüber Kontaktpersonen der Kategorie I

1. Kontaktpersonen der Kategorie I haben sich ebenfalls - unverzüglich und ohne weitere Anordnung - zur Absonderung in häusliche Quarantäne in ihre Wohnung zu begeben, sobald sie von dem Infizierten, der Stadt Ditzingen oder dem Gesundheitsamt Kenntnis darüber erhalten, dass sie Kontaktperson der Kategorie I sind.
Kontaktpersonen der Kategorie I ist es während der Absonderung untersagt, ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen. Dies gilt nicht, sofern ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist (z.B. Hausbrand, medizinischer Notfall).
Als Kontaktpersonen der Kategorie I gelten Personen, die zu einem Infizierten gemäß I. Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung im Zeitraum von 48 Stunden vor Auftreten der Symptome bis 48 Stunden nach Symptomlosigkeit des Infizierten oder sofern keine Symptome vorlagen, 48 Stunden vor Abnahme des Testabstrichs oder während der Absonderung des Infizierten
- mindestens kumulativ 15-minütigen Gesichts- ("face-to-face") Kontakt, z.B. im Rahmen eines Gesprächs mit einem Infizierten hatten. Dazu gehören z.B. Personen aus Lebensgemeinschaften im selben Haushalt. - direkten Kontakt zu Sekreten oder Körperflüssigkeiten von Infizierten, insbesondere zu respiratorischen Sekreten eines Infizierten, wie z.B. durch Küssen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund Beatmung, Anhusten, Anniesen, etc. hatten. - als medizinisches Personal zu einem Infizierten im Rahmen von Pflege oder medizinischer Untersuchung mit weniger als zwei Meter Abstand Kontakt hatte, ohne dabei Schutzausrüstung zu tragen.

2. Die Absonderung gilt bei Kontaktpersonen der Kategorie I ab dem letzten Kontakt zu der infizierten Person. Die Absonderung dauert 14 Tage. Sofern die Kontaktperson der Kategorie I während der Absonderung nachweislich erkrankt oder Symptome zeigt, beginnt die Quarantäne für diese erneut. Es gelten dann aber die Bestimmungen für Infizierte gemäß Ziffer I. dieser Verordnung. Bei Kontaktpersonen der Kategorie I, die mit einem Infizierten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ist bezüglich des Beginns der Quarantäne hingegen auf den ersten Kontakt nach Auftreten der ersten Symptome bei dem infizierten Haushaltsmitglied abzustellen. Die Kontaktperson der Kategorie I hat sich auch in diesem Fall für 14 Tage abzusondern. Sofern eine weitere Kontaktperson der Kategorie I der Haushaltsgemeinschaft in dieser Zeit nachweislich erkrankt oder Symptome zeigt, beginnt die Quarantäne für diese erneut. Es gelten dann aber die Bestimmungen für Infizierte gemäß Ziffer I. dieser Verordnung. Für bisher nicht infizierte Mitglieder derselben Haushaltsgemeinschaft verlängert sich die Pflicht zur Absonderung als Kontaktperson dann um weitere 14 Tage. 

3. Kontaktpersonen der Kategorie I ist es für die Dauer der Absonderung untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

4. Für dringend benötigte Beschäftigte der kritischen Infrastruktur können vom Gesundheitsamt auf Antrag Ausnahmen für Kontaktpersonen der Kategorie I von der Anordnung der häuslichen Quarantäne nach pflichtgemäßem Ermessen gestattet werden.

5. Für die Zeit der Absonderung gemäß II. Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung unterliegen Kontaktpersonen der Kategorie I ab Beginn der Absonderung der Beobachtung gemäß § 29 IfSG. Während der Zeit der Absonderung haben Kontaktpersonen der Kategorie I die erforderlichen Untersuchungen und Entnahmen von Untersuchungsmaterial durch die Beauftragten des Gesundheitsamtes an sich vornehmen zu lassen, insbesondere erforderliche äußerliche Untersuchungen, Abstriche von Haut und Schleimhäuten, Blutentnahmen und Röntgenuntersuchungen, sowie das erforderliche Untersuchungsmaterial auf Verlangen bereitzustellen.

6. Kontaktpersonen der Kategorie I sind ferner verpflichtet, für die Zeit der Absonderung gemäß II. Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung den Beauftragten des Gesundheitsamtes auf Verlangen über alle ihren Gesundheitszustand betreffenden Umstände Auskunft zu geben.

7. Kontaktpersonen der Kategorie I sind verpflichtet, den Beauftragten des Gesundheitsamtes für die Zeit der Absonderung gemäß II. Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung zum Zwecke der Befragung oder der Untersuchung Zutritt zu ihrer Wohnung zu gestatten.

8. Bis zum Ende der Absonderung gemäß II. Ziffer 2. dieser Allgemeinverfügung müssen Kontaktpersonen der Kategorie I: a. zweimal täglich Ihre Körpertemperatur messen; b. täglich ein Tagebuch zu Symptomen, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen führen.

III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten 

Diese Allgemeinverfügung tritt ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft. Aufgrund der sich dynamisch entwickelnden Lage bei Covid-19 Erkrankungen kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden, wann diese Verordnung nicht mehr erforderlich sein wird. Bei einer entsprechenden Risikoeinschätzung wird die Allgemeinverfügung aufgehoben.

IV. Sofortige Vollziehung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Allgemeinverfügung mit der ausführlichen Begründung kann beim Amt für Sicherheit, Soziales und Senioren, Abteilung Ordnungsverwaltung, Am Laien 1, 71254 Ditzingen nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Ditzingen, Am Laien 1, 71254 Ditzingen erhoben werden.

Ditzingen, den 30.07.2020

gez.
Ulrich Bahmer
Bürgermeister