Aktuelles zur Corona-Pandemie
Hier bekommen Sie Informationen zur Corona-Pandemie
Schützen Sie sich und andere bitte weiterhin durch umsichtiges und verantwortungsbewusstes Handeln
• Halten Sie 1,5 bis 2 Meter Abstand zu anderen Personen, insbesondere bei Erkältung.
• Husten und niesen Sie in die Armbeuge.
• Waschen Sie die Hände gründlich und häufig.
• Helfen Sie mit, besonders gefährdete Personen zu schützen und zu unterstützen.
• Nehmen Sie die Möglichkeit der Corona-Schutzimpfung war.
• Befolgen Sie die rechtlichen Vorgaben.
Corona - Testmöglichkeiten Ditzingen
Informationen zu den Testmöglichkeiten in Ditzingen finden Sie hier.
Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) erneut geändert. Die Änderungen treten am 20. Dezember 2021 in Kraft.
Änderungen zum 20. Dezember 2021
- Konkretisierung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G+ sind: Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben, Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist, Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.
- Anpassung der Kontaktbeschränkungen: In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte, bei denen eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine weitere Person. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt. In der Alarmstufe II gelten auch für geimpfte und genesene Personen Kontaktbeschränkungen. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 50 Personen zusammenkommen. Im Freien dürfen nicht mehr als 200 Personen zusammenkommen. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
- Untersagung von Messen und Ausstellungen in der Alarmstufe II
- Für Kongresse gelten die gleichen Regelungen wie bei Freizeit- u. Kulturveranstaltungen (höchstens 50 Prozent der zugelassenen Kapazität sowie Personenobergrenze von 750 Besucherinnen und Besuchern).
- Der Zutritt zu Landesbibliotheken und Archiven ist genesenen und geimpften Personen in der Alarmstufe II ohne Vorlage eines negativen Corona-Tests möglich. Nicht geimpfte und nicht genesene Personen müssen einen negativen PCR-Test vorlegen.
- Für die Inanspruchnahme von Physio- und Ergotherapie, Geburtshilfe, Logopädie und Podologie sowie medizinische Fußpflege und ähnliche gesundheitsbezogene Dienstleistungen gilt in allen Stufen 3G. Wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist.
- Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr, sind auf von den Städten und Gemeinden festzulegenden Plätzen Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt.
- In den Alarmstufen gilt ab dem 1. Januar 2022 für die Gebäude kommunaler Verwaltungen wie etwa Bürgerämter, Zulassungsstellen, Führerscheinstellen, Einwohnermeldeämter und Rathäuser 3G, wobei ein negativer Schnelltest ausreichend ist. Die Behörden können vor Ort Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.