Aktuelles zur Corona-Pandemie
Hier bekommen Sie Informationen zur Corona-Pandemie
Schützen Sie sich und andere bitte weiterhin durch umsichtiges und verantwortungsbewusstes Handeln
• Halten Sie 1,5 bis 2 Meter Abstand zu anderen Personen, insbesondere bei Erkältung.
• Husten und niesen Sie in die Armbeuge.
• Waschen Sie die Hände gründlich und häufig.
• Helfen Sie mit, besonders gefährdete Personen zu schützen und zu unterstützen.
• Nehmen Sie die Möglichkeit der Corona-Schutzimpfung war.
• Befolgen Sie die rechtlichen Vorgaben.
Corona - Testmöglichkeiten Ditzingen
Informationen zu den Testmöglichkeiten in Ditzingen finden Sie hier.
Einreisen: Informationen für Reiserückkehrer (Stand 07.06.2021)
Mit der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 12.05.2021 soll sichergestellt werden, dass durch Einreisen aus Risikogebieten nicht zusätzliche Impulse für das inländische Infektionsgeschehen geschaffen werden und neue Infektionsherde durch Ein- und Rückreisende entstehen.
Risikogebiete sind Regionen außerhalb Deutschlands, für welche ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) besteht. Die Einstufung sowie die Unterscheidung der Risikogebiete in „einfache“ Risikogebiete, Hochinzidenzgebiete und Virusvarianten-Gebiete wird hier veröffentlicht: https://www.rki.de/risikogebiete
Folgende Pflichten gelten grundsätzlich für Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und dieses in den letzten 10 Tagen vor der Einreise Risikogebiet war oder noch ist:
• Risikogebiete:
- Anmeldepflicht vor der Einreise unter www.einreiseanmeldung.de
- Ein Testnachweis, Genesenennachweis oder einen Impfnachweis muss bei der Einreise vorliegen und über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter https://www.einreiseanmeldung.de übermittelt werden, wenn Sie unter Inanspruchnahme eines Beförderers auf dem Luftweg einreisen.
- Absonderungspflicht: grundsätzliche unverzügliche und ständige Absonderung für 10 Tage. Die Absonderung kann auch schon davor enden, wenn ein Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter https://www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird.
- Beobachtung: Information, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise auftreten.
• Hochinzidenzgebiete:
- Anmeldepflicht vor der Einreise unter www.einreiseanmeldung.de
- Ein Testnachweis, Genesenennachweis oder einen Impfnachweis muss bei der Einreise vorliegen und über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter https://www.einreiseanmeldung.de übermittelt werden.
- Absonderungspflicht: grundsätzliche unverzügliche und ständige Absonderung für 10 Tage. Die Absonderung kann auch schon davor enden, wenn ein Testnachweis (die zugrunde liegende Testung darf hier frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein), ein Genesenennachweis oder Impfnachweis an die Stadt Ditzingen (einreise-corona(@)ditzingen.de) bzw. über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter https://www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird.
Die Absonderung wird ausschließlich für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests erforderlich ist, ausgesetzt.
- Beobachtung: Information, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise auftreten.
• Virusvarianten-Gebiete:
- Anmeldepflicht vor der Einreise unter www.einreiseanmeldung.de
- Ein Testnachweis, Genesenennachweis oder einen Impfnachweis muss bei der Einreise vorliegen und über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter https://www.einreiseanmeldung.de übermittelt werden.
- Absonderungspflicht: grundsätzliche unverzügliche und ständige Absonderung für 14 Tage. Es gibt weder für getestete, genesene oder geimpfte Personen die Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung der Absonderung.
- Beobachtung: Information, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise auftreten.
Anforderungen an die vorzulegenden Nachweise:
Testnachweis: Als Testnachweis gilt ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in Papierform oder digital. Der Testnachweis muss sich auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegt. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist auf 24 Stunden bei Antigen-Tests.
Genesenennachweis: Als Genesenennachweis gilt ein PCR-Testnachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in Papierform oder digital. Der Testnachweis muss sich auf einen Test beziehen, der mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
Impfnachweis: Als Impfnachweis gilt ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in Papierform oder digital, wenn die zugrunde liegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt ist und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind oder bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht.
(Stand 07.06.2021)