Stadt Ditzingen

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Aktuelles zur Corona-Pandemie

Hier bekommen Sie Informationen zur Corona-Pandemie

Schützen Sie sich und andere bitte weiterhin durch umsichtiges und verantwortungsbewusstes Handeln

• Halten Sie 1,5 bis 2 Meter Abstand zu anderen Personen, insbesondere bei Erkältung.

• Husten und niesen Sie in die Armbeuge.

• Waschen Sie die Hände gründlich und häufig.

• Helfen Sie mit, besonders gefährdete Personen zu schützen und zu unterstützen.

• Nehmen Sie die Möglichkeit der Corona-Schutzimpfung war.

• Befolgen Sie die rechtlichen Vorgaben.

Corona - Testmöglichkeiten Ditzingen

Informationen zu den Testmöglichkeiten in Ditzingen finden Sie hier.

Verordnung der Landesregierung - Update vom 23. April

Die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2/COVID 19 (Corona-Verordnung) vom 17. März wurde am 23. April erneut angepasst. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 27. April 2020, bzw. Montag, den 4. Mai 2020. Die Änderungen im Wortlaut und die aktuelle Version der Verordnung finden Sie unten. Eine aktuelle Übersicht über die Regelungen des Landes Baden-Württemberg sind auf der Webseite des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg zu finden. Die wesentlichen Änderungen zum 27. April:

Maskenpflicht

Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen

  •   im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen
  •  in Läden und Einkaufszentren

eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe, die frontal zwischen Kunde und Angestellten aufgebaut ist und auch einen seitlichen Schutz gewährleistet.

Erweiterte Notbetreuung

Weil das wirtschaftliche Leben in den nächsten Tagen langsam wieder hochfährt, weiten wir die Notbetreuung in Baden-Württemberg aus.

Die erweiterte Notbetreuung ab dem 27. April 2020 gibt es für Schülerinnen und Schüler

  • an Grundschulen,
  • in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren
  • Grundschulförderklassen,
  • Schulkindergärten,
  • in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen,
  • sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen.

Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach § 1a Absatz 8 der Corona-Verordnung beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder – und das ist neu – eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind.

Das Vorliegen der Voraussetzungen muss durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn belegt werden. Außerdem muss versichert werden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes bleibt das Angebot weiterhin eine Notbetreuung.