Stadt Ditzingen

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Aktuelles zur Corona-Pandemie

Hier bekommen Sie Informationen zur Corona-Pandemie

Schützen Sie sich und andere bitte weiterhin durch umsichtiges und verantwortungsbewusstes Handeln

• Halten Sie 1,5 bis 2 Meter Abstand zu anderen Personen, insbesondere bei Erkältung.

• Husten und niesen Sie in die Armbeuge.

• Waschen Sie die Hände gründlich und häufig.

• Helfen Sie mit, besonders gefährdete Personen zu schützen und zu unterstützen.

• Nehmen Sie die Möglichkeit der Corona-Schutzimpfung war.

• Befolgen Sie die rechtlichen Vorgaben.

Corona - Testmöglichkeiten Ditzingen

Informationen zu den Testmöglichkeiten in Ditzingen finden Sie hier.

Verordnung der Landesregierung - Update vom 22. März

Die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2/COVID 19 (Corona-Verordnung) wurde am 22. März erneut angepasst. Die Landesregierung setzt per Verordnung weitere Maßnahmen in Kraft, um die Maßnahmen im Bund und den einzelnen Ländern stärker zu vereinheitlichen. Ab dem 23. März 2020 gilt unter anderem zusätzlich:

1. Persönliche Kontakte sollen auf ein Minimum reduziert werden. Man darf sich nur noch zu zweit, statt wie zuvor zu dritt, in der Öffentlichkeit bewegen. Davon ausgenommen sind Familien und Menschen, die in einem Haushalt leben.

2. In der Öffentlichkeit müssen zu jeder Zeit 1,5 Meter Abstand zu nächsten Personen eingehalten werden. Das gilt beim Einkaufen, Spazieren gehen oder zum Beispiel im Zug.

3. Die Wohnung soll nur für unbedingt notwendige Tätigkeiten verlassen werden. Dazu zählen Einkäufe, Arztbesuche, der Weg zur Arbeit oder zur Notbetreuung, die Teilnahme an Sitzungen, erforderliche Termine und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft.

4. Sämtliche Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen. Außerdem müssen Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege schließen. Dazu gehören unter anderem auch Friseure, Kosmetiker und Tattoostudios. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiterhin möglich.

5. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

Diese Maßnahmen gelten ab 23. März zunächst für 14 Tage in ganz Deutschland. Die Änderungen im Wortlaut und die aktuelle Version der Verordnung finden Sie unten. Eine aktuelle Übersicht über die Regelungen des Landes Baden-Württemberg sind auf der Webseite des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg zu finden.