Stadt Ditzingen

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Bekanntmachung nach § 50 Bundesmeldegesetz

Gruppenauskünfte an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen anlässlich der Landtagswahl am 14.März 2021

Im Zusammenhang mit der Landtagswahl am 14. März 2021 wird darauf hingewiesen, dass die Meldebehörden nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher oder kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Ab-stimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen darf, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffe-nen bestimmend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG). Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden (§ 50 Abs. 1 Satz 2 BMG).
Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe dieser Daten durch die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu wi-dersprechen (§ 50 Abs. 5 BMG).

Wer bereits früher einer entsprechenden Übermittlung widersprochen hat, braucht nicht erneut zu widersprechen; die Übermittlungssperre bleibt bis zu einem schriftlichen Widerruf gespeichert. Wahlberechtigte, die von diesem Recht Gebrauch machen möchten, können sich dazu schriftlich oder auch persönlich mit uns in Verbindung setzen.