Interessenten für das Amt des Schöffen gesucht

Wappen der Stadt Ditzingen
Stadt Ditzingen stellt Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen auf.

Nachdem die Amtszeit der für die Geschäftsjahre 2005-2008 gewählten Schöffen und Jugendschöffen am 31. Dezember 2008 endet, sind die Städte und Gemeinden aufgerufen, entsprechend dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bis spätestens 27. Juni 2008 eine Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen für die Amtszeit 2009 bis 2013 aufzustellen.

Für die nächste Amtszeit sind von der Stadt Ditzingen deshalb geeignete Personen für das Ehrenamt des Schöffen vorzuschlagen. Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz soll die Vorschlagsliste alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

Das Schöffenamt umfasst einen Zeitraum von 5 Jahren. In der Regel muss der Schöffe monatlich an einem Verhandlungstag mitwirken. Meist sind an einem Tag bei Gericht ein bis zwei Fälle angesetzt. Der Arbeitgeber muss ehrenamtliche Schöffen an den Verhandlungstagen freistellen. Nähere Informationen über das Amt des Schöffen enthält der Leitfaden für Schöffen, den jeder Gewählte zu Beginn seiner ehrenamtlichen Tätigkeit erhält.

Wenn Sie Interesse haben, das Amt eines Schöffen zu übernehmen, so melden Sie sich bitte bis 25. März 2008 beim Hauptamt der Stadtverwaltung, Herrn Rinke, Zimmer 112, Telefon (07156) 164-163 oder Frau Günther, Zimmer 112, Telefon (07156) 164-132. Postadresse: Stadt Ditzingen, Am Laien 1, 71254 Ditzingen, E-Mail: rinke@ditzingen.de

Um das Amt eines Schöffen ausüben zu können, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie müssen Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein.

2. Sie dürfen nicht nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz zum Amt eines Schöffen unfähig sein

3. Sie müssen nach §§ 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz zum Amt eines Schöffen berufen werden können.

4. Zum Amt eines Schöffen sind nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetz unfähig:

- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt sind.

- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

5. Zum Amt eines Schöffen sollen nach §§ 33 und 34 Gerichtsverfassungsgesetz unter anderem nicht berufen werden:

- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

- Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zu Beginn der Amtsperiode vollenden;

- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;

- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;

- Personen, die als ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.

Das Vorschlagsrecht für die Aufstellung der Vorschlagsliste der Stadt Ditzingen obliegt den Fraktionen des Gemeinderates. Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Gemeinderatsmitglieder erforderlich.

Die abschließende Wahl der Schöffen obliegt dem Schöffenwahlausschuss, der beim Amtsgericht Ludwigsburg gebildet wird.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die sich für das Amt als Schöffe bewerben wollen, bitten wir folgende Angaben einzureichen:

Familienname, Geburtsname, wenn er nicht mit dem Familiennamen übereinstimmt, den Vornamen, den Geburtstag, den Geburtsort, bei kreisangehörigen Gemeinden in Deutschland mit Angabe des Landkreises, bei Gemeinden im Ausland mit Angabe des Staates, den Beruf, die Wohnanschrift mit Straße und Hausnummer.


13.02.2008

Kontakt

rinke@ditzingen.de

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