Rückschnitt von Bäumen, Hecken und Sträuchern

Immer wieder kommt es vor, daß die Benutzung von Straßen und Gehwegen durch überhängende Sträucher und Hecken behindert wird.

Wir bitten deshalb die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, die entlang von Gehwegen und Straßen stehenden Hecken oder Sträucher zurückzuschneiden. Äste und Zweige, die in den Straßen- oder Gehwegraum hineinragen, sind im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen nach folgenden Regeln zurückzuschneiden:

Die Höhe des freizuhaltenden Lichtraums beträgt
- an Straßen 4,50 m
- an Geh- und Radwegen 2,50 m

Auch für die Feldwege gilt natürlich, daß von den Anliegern die Hecken und Sträucher zurückzuschneiden sind und die notwendigen Lichträume freigehalten werden müssen. Besonders zur Erntezeit ist ein ausreichendes Lichtraumprofil an Feldwegen dringend notwendig, damit die landwirtschaftlichen Fahrzeuge ohne Behinderungen verkehren können.

Nach dem Naturschutzgesetz von Baden-Württemberg ist in der Zeit

vom 1. März bis 30. September

ein vollständiges Abschneiden oder Zerstören von Hecken und Sträuchern usw. verboten. Bitte denken Sie deshalb daran, die notwendigen Arbeiten bis spätestens Ende Februar durchzuführen.

25.01.2011

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