Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

Wappen der Stadt Ditzingen
Wir forden Sie zur Beachtung der Satzung über die
Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen,
Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege
(Streupflichtsatzung) auf:

1. zum Schutz des Fußgängers,
2. um Sie im Schadensfall
vor Schadensersatzansprüchen, auch
möglichen strafrechtlichen Folgen, zu
bewahren,
3. um keine Situation eintreten zu lassen, in denen die Pflichten mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden müssen
4. um Sie letztendlich auch vor möglichen Bußgeldverfahren zu bewahren.


Hier das Wesentliche in Kürze:

- Verpflichteter Personenkreis:


Straßenanliegern obliegt es, den
Winterdienst auf Gehwegen durchzuführen.

Straßenanlieger sind:

Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder die von ihr einen Zugang oder eine Zufahrt haben.

- Lage des Grundstückes an einer Straße

- Die Grundstücksgrenze verläuft ganz oder teilweise direkt entlang der Straße
- Ist zwischen Grundstück und Straße eine bis
zu 10 m breite unbebaute Fläche, die im Eigentum der Stadt oder des Trägers der
Straßenbaulast steht, hebt das die Verpflichtung nicht auf.

- Zugang zum Grundstück von der Straße aus

Liegt das Grundstück nicht an der Straße,
hat es aber einen Zugang von dieser Straße aus, besteht ebenfalls die Verpflichtung zum Winterdienst.

- Mehrere Grundstücke hintereinander u.ä.

Liegen mehrere Grundstücke hintereinander am
selben Straßenstück oder haben mehrere einen
gemeinsamen Zugang zu diesem Straßenteil, so ist die gemeinsam zu betreuende Fläche, die Gehwegfläche des direkt angrenzenden Grundstücks.

- Mehrere Verpflichtete für eine
gemeinsame Fläche


Sind mehrere Handelnde gemeinsam verpflichtet,
so haben diese untereinander durch geeignete Maßnahmen festzulegen, wie die gemeinsamen Pflichten jeweils erfüllt werden.

- Art und Grad der Nutzung

Die Verpflichtung zum Winterdienst hängt nicht davon ab, ob das Grundstück bebaut ist und
welcher Nutzung (z.B. nur gewerbliche Nutzung,
nur Parkfläche für Kraftfahrzeuge u.a.) es
unterliegt. In jedem Fall besteht Handlungspflicht innerhalb der geschlossenen Ortslage.

- Welche Flächen sind zu Reinigen und zu bestreuen?

Gehwege:

Alle Flächen, die ausschließlich dem
Fußgängerverkehr gewidmet sind ohne Rücksicht
auf den Ausbauzustand. Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet,
auf deren Seite der Gehweg verläuft.

Seitenstreifen:

Ist in einer Straße kein Gehweg vorhanden,
ist auf einem 1 m breiten begehbaren Streifen auf
jeder Seite der Fahrbahn vor den Grundstücken Winterdienst erforderlich.

Staffeln:

Hier gelten die gleichen Verpflichtungen, wie auf Gehwegen.


- Umfang des Schneeräumens

Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist.
Eine Breite von 1,00 m ist ausreichend.

Entsprechend der Verkehrsbedeutung
sind die von den Anliegern zu räumenden Flächen
in den Bereichen
- Wilhelmstraße (zwischen Mittlerer und Stuttgarter Straße)
- Kirchgasse
- Gerlinger Straße (zwischen
Stuttgarter Straße und Kirchgasse)
- Autenstraße
- Marktstraße
- Münchinger Straße zwischen Marktstraße
und der Einmündung Korntaler Straße)
auf eine Breite von 1,50 m zu räumen.

- Welche Mittel für den Winterdienst?

Zum Bestreuen ist abgestumpftes Material wie
Sand, Splitt oder Asche zu verwenden;
ausnahmsweise dürfen Salz oder sonstige auftauende Stoffe gestreut werden, wenn
die Glätte nicht auf andere zumutbare
Weise beseitigt werden kann. Die Verwendung
von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist jedoch auf
ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken.

- Wann muss ich räumen?

- Mit Rücksicht darauf, dass Fußgänger
vor Gefahren bewahrt werden sollen, ist
rechtzeitiger Winterdienst
erforderlich. Abgeschlossen sein muss
der Winterdienst

- an Werktagen bis 7.30 Uhr
- an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen bis 9.00 Uhr
- Täglich ab 20.00 Uhr besteht keine
Verpflichtung mehr zum Winterdienst.

Die Streupflichtsatzung kann bei Bedarf beim
Amt für Sicherheit, Soziales und Senioren abgeholt werden.


Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen unter folgenden Telefonnummern gerne zur Verfügung.

164 – 128 Frau Araz
164 – 129 Frau Konnerth
164 – 130 Herr Zimmermann


16.11.2009

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