Neue Polizeiverordnung der Stadt Ditzingen gegen umweltschädliches Verhalten und zur Sicherung der öffentlichen Ordnung


Die alte Polizeiverordnung ist von 1996. Aufgrund von mehreren Gerichtsurteilen und Rechtsänderungen musste sie überarbeitet werden. Der Gemeinderat der Stadt Ditzingen hat der Polizeiverordnung am 27.01.2004 zugestimmt. Sie tritt am 01.03.2004 in Kraft.
Es ergeben sich im wesentlichen folgende Änderungen:

Genereller Leinenzwang für alle Hunde im Innenbereich
Innerhalb des im Zusammenhang bebauten Bereichs müssen alle Hunde angeleint werden. Für den Außenbereich gilt die bisherige Regel weiter. Hundeführer müssen jederzeit so auf das Verhalten ihres Hundes einwirken können, dass Dritte nicht gefährdet werden.

Verbot des Wegwerfens von Kleinabfällen
Das Erscheinungsbild der Städte steht zur Zeit in Bezug auf die Sauberkeit in der Kritik. Betroffen sind alle öffentlichen Flächen (Straßen, Plätze, öffentliche Grün- und Erholungsanlage) Trotz bestehender abfallrechtlicher Verbote werden auch frisch gereinigte Flächen in kürzester Zeit wieder mit Kleinabfällen verschmutzt. Die Reinigungsleistungen der Stadt werden als selbstverständlich und als kostenlos eingestuft. Es gibt kein Unrechtsbewusstsein für dieses Verhalten. Solche Verhaltensweisen können nicht länger akzeptiert werden. Deshalb macht die Stadt Ditzingen im Interesse der öffentlichen Hygiene und Ästhetik von dem Recht auf Durchsetzung der Vorschriften zur Sauberkeit Gebrauch.
Bei Zuwiderhandlungen müssen Abfallsünder mit folgenden Geldbußen rechnen: Geldbuße von 10-25€ für das Wegwerfen, Liegenlassen von Zigarettenschachteln, Pappbechern, Papptellern, Papierstücken, Taschentüchern, Inhalt von Aschenbechern, Stoffresten, Obst- und Lebensmittelresten, Kaugummis, Tabakwarenresten, u.ä.
Geldbuße von 25-75€ bei Zeitung, Zeitschrift, Plastikbeutel, Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, u.ä.
Je nach den Umständen des Einzelfalls sind auch höhere Geldbußen möglich.


Wegfall der Mittagspausenregelung für Haus- und Gartenarbeiten
In der 32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) ist für 57 Geräte (u.a. Rasenmäher, Laubsauger) bundeseinheitlich abschließend geregelt zu welchen Zeiten sie eingesetzt werden dürfen. Eine Mittagspause ist in der Verordnung nicht vorgesehen. In einer Polizeiverordnung dürfen diese Zeiten nicht mehr beschränkt werden.
Wenn lärmintensive Geräte wie Rasenmäher über die Mittagszeit betrieben werden dürfen, macht eine Einschränkung von weniger lärmintensiven Haus- und Gartenarbeiten (z. Bsp. Hämmern, Sägen) keinen Sinn mehr. Die Regelung wurde deshalb aufgehoben.
Folgende Geräte dürfen werktags von 07.00 bis 20.00 Uhr betreiben werden:
Rasenmäher (mit Elektro- und mit Verbrennungsmotoren), Heckenscheren, Tragbare Motorkettensägen, Beton- und Mörtelmischer, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider; Vertikutierer; Schredder/Zerkleinerer (sogenannte Häcksler).
Grastrimmer/Graskantenschneider (haben im Gegensatz zu Rasentrimmern einen Verbrennungsmotor), Laubsammler und Laubbläser sowie Freischneider dürfen an Werktagen nur von 09.00 – 13.00 Uhr und von 15.00 – 17.00 Uhr betrieben werden. Sofern diese Geräte ein EG-Umweltzeichen haben, dürfen sie werktags von 07.00 – 20.00 Uhr betrieben werden.



11.02.2004

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