Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen werden in Gebieten durchgeführt, in denen städtebauliche Missstände bestehen. Das Gebiet soll durch die Sanierungsmaßnahme wesentlich verbessert oder umgestaltet werden.
Ein Sanierungsgebiet ist ein abgegrenzter Bereich, für den vom Gemeinderat aufgrund vorliegender Missstände bzw. Mängel eine Sanierungssatzung beschlossen wurde (vgl. § 142 Abs. 1 BauGB). Mit der ortsüblichen Bekanntmachung wird die Sanierungssatzung rechtsverbindlich.
Bund und Land unterstützen die Städte und Gemeinden finanziell bei der Bewältigung der Sanierungsaufgaben. Die Sanierungsgebiete der Stadt Ditzingen werden vom Bund und Land gefördert über die Bund-Länder-Programme Aktive Stadt- und Ortsteilzentren (ASP) und Stadtumbau West (SUW).
Die Städtebauförderung beruht auf den Grundsätzen des besonderen Städtebaurechts des Baugesetzbuchs (BauGB). Städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen werden nach §§ 136 ff. BauGB vorbereitet und durchgeführt.
Grundsätzlich ergeben sich zur Verbesserung eines Gebietes folgende Maßnahmen:
In Ditzingen laufen derzeit insgesamt zwei Sanierungsgebiete: Ditzingen Stadtmitte und Bahnhof/Gewerbegebiet Süd.
Der Plan steht Ihnen hier zum Download bereit.
Das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Ditzingen Stadtmitte“ wurde mit Bekanntmachung der Satzung zum 22.12.2022 aufgehoben.
Das Sanierungsgebiet „Bahnhof / Gewerbegebiet Süd“ läuft im Förderprogramm Stadtumbau West (SUW). Die Fördermittel wurden von 01.01.2010 bis 30.04.2025 bewilligt. Die Frist für die Aufhebung der Sanierungssatzung wurde auf den 31.12.2025 festgelegt. Das Sanierungsgebiet läuft aber erst mit Aufhebung der Sanierungssatzung und öffentlicher Bekanntmachung der Sanierungssatzung aus. Das gesamte Gebiet umfasst ca. 28 ha und schließt den Bahnhof sowie die angelagerten Bereiche und eine große Fläche nördlich und besonders das Gewerbegebiet südlich der Bahnanlagen ein.
Ziele der Sanierungsmaßnahme sind:
Informationen für Gebäudeeigentümer
1. Fördermöglichkeiten
In den Sanierungsgebieten der Stadt Ditzingen besteht für Gebäudeeigentümer grundsätzlich die Möglichkeit für Umbau- und Sanierungsmaßnahmen einen Zuschuss zu erhalten.
Wie planen Sie Ihr Vorhaben?
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
Wichtiger Hinweis:
Maßnahmen, die vor Abschluss einer Vereinbarung begonnen werden, sind grundsätzlich nicht förderfähig! Voraussetzung für die Geltendmachung von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten bzw. für eine finanzielle Förderung ist, dass die geplanten Maßnahmen vor Beginn mit der Stadt abgestimmt werden.
Welche baulichen Maßnahmen privater Eigentümer können gefördert werden?
Modernisierung und Instandsetzung
Grundsätzlich gilt, dass nur umfassende Modernisierungen und Instandsetzungen gefördert werden können. Dies bedeutet, dass ein Maßnahmenbündel aus verschiedenen Einzelmaßnahmen zusammengestellt wird. Der energetischen Erneuerung sowie der Außenwirkung ist dabei besonders Rechnung zu tragen.
Einzelmaßnahmen können z.B. sein:
Abbruch von Gebäuden
Für die Beseitigung von Gebäuden können Sie einen finanziellen Zuschuss erhalten.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein für eine Förderung?
Mit der Festlegung des Sanierungsgebiets wird ein Sanierungsvermerk im Grundbuch eingetragen. Er weist darauf hin, dass das Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt und daher das Besondere Städtebaurecht gilt (§§ 136 ff. BauGB).
Aufgrund der Lage im Sanierungsgebiet sind gemäß § 144 Baugesetzbuch (BauGB) zahlreiche Vorhaben und Rechtsvorgänge genehmigungspflichtig (z.B. Baugenehmigung oder Teilung eines Grundstücks).
Wenn Sie eine genehmigungspflichtige Maßnahme planen, stimmen Sie diese bitte rechtzeitig vorab mit dem Stadtbauamt ab und beantragen die erforderliche schriftliche Genehmigung.
Erhöhte steuerliche Abschreibung im Sanierungsgebiet
Der Eigentümer kann in die Überlegungen zur Finanzierung des Vorhabens neben der direkten Förderung durch die Gewährung eines Sanierungszuschusses auch die Möglichkeit einer erhöhten steuerlichen Abschreibung des nicht Zuschuss gedeckten und im Sinne der §§ 7h bzw. 10f EStG bescheinigungsfähigen Kostenanteils einbeziehen (bei Vermietung: im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren 9% und in den folgenden 4 Jahren 7% der bescheinigungsfähigen Erneuerungskosten; bei eigengenutztem Wohnraum: im Jahr der Herstellung und in den folgenden 9 Jahren 9% der bescheinigungsfähigen Erneuerungskosten).
Allerdings wird darauf hingewiesen, dass seitens der Finanzbehörden ein eigenständiges Prüfungsrecht besteht. Die Stadt Ditzingen übernimmt keine Haftung für die Anerkennung steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten.
Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung nach §145 für Vorhaben nach §144 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Zum Formular geht es hier.
Stadtbauamt, Abteilung Baurecht
Sanierungsgebiete
„Ditzingen Stadtmitte“
„Bahnhof / Gewerbegebiet Süd“
Katharina Bauer
Am Laien 1, 71254 Ditzingen
Tel.: 07156 164-236, Fax: 07156 164-8236
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