Lehrgänge auf Kreisebene und an der Landesfeuerwehrschule:
Bei der Ausbildung zum Truppmann lernt der Teilnehmer Grundkenntnisse des Feuerwehrdienstes in Theorie und Praxis kennen. Auf regionaler Ebene stehen 70 Stunden zur Durchführung des Lehrganges zur Verfügung, in einem Abschlusstest gilt es Fragen zu folgenden Unterrichtseinheiten zu beantworten:- Gesetzliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes
Fotoserie Grundausbildung 2008
Nach erfolgreich abgeschlossener Grundausbildung steht der Feuerwehrangehörige für den Einsatzdienst in seiner Abteilung zur Verfügung.
Dieser Ausbildungsabschnitt vollzieht sich bei der örtlichen Feuerwehr, bei der der Feuerwehrangehörige die Gefahren besonderer Objekte innerhalb seiner Gemeinde sowie die daraus resultierenden Einsatzmaßnahmen kennenlernt. Der (Die) Truppmann (-frau) lernt die in der Grundausbildung vermittelten Löschtechniken und die Möglichkeiten der technischen Hilfeleistung unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden. Er muss die technischen Maßnahmen zur Befreiung aus lebensbedrohlichen Lagen selbstständig und fachlich richtig ausführen können und bei der Wasserförderung über lange Wegstrecken die Funktion des Truppmanns ausüben. Es wird erwartet, dass der Feuerwehrangehörige sich und verletzte Personen bei Einsätzen mit den ihm zur Verfügung stehenden Geräten und Materialien in Sicherheit bringt und die entsprechenden Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Vitalfunktionen durchführt. Auf Standortebene lernt der Feuerwehrangehörige die Streßproblematik im Feuerwehreinsatz und Möglichkeiten zur Streßbewältigung (Einsatznachbesprechung, Debriefing) kennen. Nach Ablauf der zwei Jahre ist der Teilnehmer ausgebildeter Truppmann.
Bei Brandeinsätzen oder technischen Hilfeleistungen mit Freisetzung von Atemgiften oder radioaktiven Stoffe oder dem Auftreten von Sauerstoffmangel ist die Verwendung von Umluft unabhängigen Atemschutzgeräten erforderlich. Vor Anwendung dieser Geräte müssen jedoch verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, die in der Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 (FwDV 7) geregelt sind. Neben Grundausbildung (60 Stunden) und Volljährigkeit dürfen keine gesundheitlichen Bedenken vorliegen. In mindestens dreijährigen Abständen muß der Atemschutzgeräteträger nach Grundsätzen der Berufsgenossenschaft ("Träger von Atemschutzgeräten für Arbeit und Rettung", kurz G 26) von einem Arbeitsmediziner untersucht werden. Erst eine von ihm attestierte Einsatztauglichkeit ermöglicht die Teilnahme an einem 25-stündigen Atemschutzlehrgang (bis 2003 20-stündig)und damit zum Arbeiten unter Atemschutz.
Der Lehrgang gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Unterrichtsteil, die beide mit einer Prüfung abschließen. Im theoretischen Unterricht erlernt der Teilnehmer die Auswirkungen des Tragens von Atemschutzgeräten auf den menschlichen Körper. Einsatzgrundsätze unter Atemschutz und das spezifische Gefährdungspotential verschiedener Atemgift sind ebenfalls Bestanteil der Ausbildung. Im praktischen Prüfungsteil soll sich der Atemschutzgeräteträger in einem dunklen und mit Kunstrauch gefüllten Raum orientieren können, um so z.B bei einem Brandeinsatz einen Löschangriff oder eine Menschenrettung durchführen zu können.
Atemschutz im Einsatz
Die FwDv 7 sieht die Bereitstellung mindestens eines Sicherheitstrupps vor, sobald ein Trupp im Atemschutzeinsatz ist. Sinnvoll ist die Bereitstellung eines Sicherheitstrupps pro Einsatzbereich/-abschnitt. Die Sicherheitstrupps müssen permanent einsatzbereit sein. Dass heißt, sie dürfen zu keinen Maßnahmen eingesetzt werden, aus denen sie nicht sofort im Notfall abgezogen werden können. Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, die dazu führen können, dass ein Atemschutztrupp in eine Notlage gerät. Diese können körperliche Ursachen (Kreislaufbeschwerden), technische Defekte an Atemschutzgeräten, oder einfach unvorhergesehene Ereignisse (Brandausbreitung, Flash-Over, Einsturz etc) zur Grundlage haben.
Nach erfolgtem Truppmannlehrgang schließt die zweijährige Vorbereitung mit dem Truppführerlehrgang ab. Nach der neuen Feuerwehr-Dienstvorschrift 2 sind die Lehrgänge Sprechfunker und Atemschutzgeräteträger weitere Voraussetzungen für die Teilnahme am Truppführerlehrgang.
Beim Lehrgang werden die Themen der Grundausbildung noch einmal neu erörtert und vertieft. Die Ausbilder erklären die Kann- und Pflichtaufgaben der Gemeindefeuerwehr. Dabei wird dem Lehrgangsteilnehmer/in vermittelt, wie die grundsätzliche Aufgabenverteilung bezüglich der Aufgaben der Feuerwehr zwischen Gemeinde, Landkreis und Land geregelt ist. Im Bezug auf die Unterrichtseinheit "Brennen und Löschen" erlernt der Feuerwehrangehörige die Wirkung der Löschmittel als Störung der Verbrennungsreaktion, deren Löschwirkungen und die jeweilige Zuordnung zu den Brandklassen. Um bei Brandeinsätzen oder technischen Hilfeleistungen fachlich richtig und mit den ihm zu Verfügung stehenden Mitteln selbstständig vorzugehen ist es notwendig, dass der Lehrgangsteilnehmer die gesetzlichen Grundlagen des Gefahrstoffrechts und die entsprechende Bedeutung der verschiedenen Gefahrstoffkennzeichnungen erfährt. Im Bereich Fahrzeugkunde unterscheidet sich die Übersicht über die wesentliche feuerwehrtechnische Beladung der Norm-Fahrzeuge ebenso lernt er zusätzliche Sonderfahrzeuge kennen.
Bildbericht vom Truppführerlehrgang 2006
Der Lehrgang umfasst 16 Stunden und wird auf Kreisebene durchgeführt. Der Lehrgang schließt mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung ab. Dem Lehrgangsteilnehmer werden rechtliche und physikalische Grundlagen des Funkverkehrs vermittelt, außerdem muss er in der Lage sein, sich mit den der Feuerwehr zur Verfügung stehenden Karten zu orientieren. Wichtiger Bestandteil des Lehrganges ist das Erlernen und Üben gewisser Grundregeln bzw. Vorschriften des BOS-Funkverkehrs: